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SIDLERAutomotive

Innovator und Problemlöser für die Automobilindustrie

 

 

Einkaufsbedingungen

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SIDLER Automotive GmbH & Co KG
Bismarckstrasse 72
72072 Tübingen

Allgemeine Einkaufsbedingungen Stand 2.7.2007

  1. Maßgebende Bedingungen
    Wir erteilen Aufträge, Bestellungen und hierauf bezogene Bestätigungen ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Dies gilt auch ohne ausdrückliche Bezugnahme, soweit sie bereits in einer früheren Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten Anwendung fanden. Hiervon abweichende Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

  2. Bestellung
    Sämtliche unsere Aufträge, Bestellungen und hierauf bezogenen Bestätigungen sowie spätere Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen der Schriftform, soweit ein Wert von mehr als € 1.000,-- betroffen ist, und gelten im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen mangels schriftlichen Widerspruchs des Lieferanten binnen zehn Arbeitstagen als angenommen, ansonsten als abgelehnt. Bis zur Annahme können wir jederzeit schriftlich widerrufen.

    Es ist diejenige Beschaffenheit von Lieferungen und sonstigen Leistungen vereinbart, die sich ergibt aus (1) unseren Aufträgen, Bestellungen und hierauf bezogenen Bestätigungen; (2) unseren technischen Spezifikationen (Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, technische Merkblätter etc.); (3) allen einschlägigen technischen und sonstigen Regelungen einschließlich DIN, VDE etc.; (4) etwa von uns in Bezug genommenen oder sonst ersichtlich akzeptierten technischen Spezifikationen des Lieferanten; sowie (5) öffentlichen Äußerungen gem. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB. Die Übernahme einer Garantie durch den Lieferanten muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden und kann auch mündlich oder inzident erfolgen. Die Eigenschaften von Proben und Mustern gelten als garantiert.

  3. Haftung
    Für unsere technischen Spezifikationen und andere Unterlagen einschließlich Muster, Proben, Werkzeuge, etc. übernehmen wir keinerlei Haftung außer für den Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit und behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Von uns beigestelltes Material und sonst zur Verfügung gestellte Sachen bleiben unser Eigentum und sind vom Lieferanten unentgeltlich getrennt zu lagern und zu bezeichnen und vor Rechten Dritter zu schützen. Jede Verarbeitung oder Umbildung wird stets für uns vorgenommen. Bei einer Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zum Wert der anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Werden unsere Sachen mit anderen uns nicht gehörenden Sachen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sachen zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die neue Sache als Hauptsache anzusehen, so sind wir mit dem Lieferanten bereits jetzt einig, dass wir anteilmäßig Miteigentum übertragen erhalten. Eine Verfügung über Sachen dieser Art ist dem Lieferanten ausschließlich nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, wobei er bereits jetzt die aus der Verfügung ihm zustehenden Rechte insbesondere Zahlungsansprüche an uns abtritt. Wir sind zur Offenlegung unserer Rechte jederzeit befugt.

    Soweit wir dem Lieferanten Werkzeuge und Vorrichtungen zur Verfügung stellen, verbleiben diese in unserem bzw. im Eigentum der von uns belieferten Kunden. Der Lieferant verzichtet auf alle Einwendungen gegen den Anspruch auf Herausgabe der Werkzeuge und Vorrichtungen, insbesondere auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

    Der Lieferant haftet insbesondere auch für die Freiheit seiner Lieferungen oder sonstigen Leistungen von jeglichen Rechten Dritter und stellt uns sowie unsere Abnehmer von allen derartigen Rechten und etwa hieraus folgenden Ansprüchen frei.

  4. Zahlung
    Die Preise gemäß unseren Aufträgen, Bestellungen und hierauf bezogenen Bestätigungen sind verbindlich und enthalten, soweit nicht anders vereinbart, sämtliche Nebenleistungen wie z.B. Fracht und Verpackung mit Ausnahme der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ermäßigungen von Kosten, Frachten, Zöllen, Steuern etc. zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zeitpunkt der Lieferung berechtigen uns zu entsprechender Preisanpassung. Rechnungen müssen unser Bestellkennzeichen sowie die Nummern jeder einzelnen Position angeben und werden nur in dieser Form, soweit nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen nach Eingang und mangelfreier Lieferung (einschließlich aller Begleitpapiere) unter Abzug von 3 % Skonto beglichen, oder innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto, oder innerhalb von 90 Tagen netto. Bei mangelhaften Lieferungen beginnt die Zahlungsfrist mit ordnungsgemäßer Nacherfüllung.

  5. Liefertermine und -fristen/Versandklauseln
    Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen frei Liefer- oder Übernahme Ort gem. unseren Aufträgen, Bestellungen und hierauf bezogenen Bestätigungen, wobei wir zu Verpackung und Beförderungsart Weisungen erteilen können; ohne solche Weisungen ist in handelsüblicher Verpackung und in den Umständen angemessener handelsüblicher Weise zu versenden. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, so ist unsere Anschrift Bismarckstr. 72, D-72072 Tübingen, maßgeblich. Empfangsbahnhof für vereinbarte Stückgut- oder Express-Sendungen ist grundsätzlich Tübingen Hbf. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizulegen und zwar für jede Bestellung gesondert; bei Versand an Dritte ist auf dem Lieferschein deutlich anzugeben, dass die Lieferung in unserem Namen erfolgt, eine Lieferschein-Zweitschrift ist gleichzeitig an uns zu übersenden. Jeder Lieferschein und jedes Packstück ist zu kennzeichnen mit Lieferant, unserer Auftrags-, Positions- und Bestellnummer sowie der genauen Bezeichnung der gelieferten Ware nach Art und Menge, wobei die Positionsreihenfolge unserer Bestellung einzuhalten ist. Teillieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig.

    Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen kommt es auf deren Eingang am Liefer- oder Übernahme Ort an, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie für die Rechtzeitigkeit von sonstigen Leistungen auf deren Abnahme. Bei erkennbaren Verzögerungen sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Lieferverzug tritt auch ohne Mahnung mit Ablauf der Lieferfrist bzw. des Liefertermins ein. Vorbehaltlich aller weiteren Rechte sind wir im Verzugsfall zur Geltendmachung eines pauschalen Schadensersatzes von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche des Lieferverzugs, maximal aber 10 %‚ berechtigt; die Pauschale ermäßigt sich angemessen, wenn der Lieferant nachweist, daß uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

  6. Eigentumsvorbehalt
    Jeder Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bedarf nach Grund und Umfang unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

  7. Mängelanzeige/Mängelhaftung
    Der Lieferant leistet Gewähr für die gem. Ziff. 3 vereinbarte Beschaffenheit der Lieferungen und sonstigen Leistungen bei Gefahrübergang. Gefahrübergang tritt bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage in dem Augenblick ein, in dem sie am vereinbarten Ort ordnungsgemäß abgeliefert sind, auch wenn wir selbst zum Transport dorthin abholen oder abholen lassen sollten. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und sonstigen Leistungen geht die Gefahr mit deren Abnahme über.

    Der Rücktritt vom Vertrag oder die Minderung des Kaufpreises setzen weder Fehlschlagen der Nacherfüllung noch deren Unzumutbarkeit voraus. Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ist auch dann gegeben, wenn der Lieferant nach Eintritt seines Verzuges geliefert oder geleistet hat oder wenn uns Verzug bei unseren Kunden droht.

    Vorbehaltlich der Übertragung der Eingangsprüfung auf den Lieferanten werden wir jede Lieferung untersuchen und bei dieser Untersuchung erkennbare Mängel binnen 15 Werktagen anzeigen; nicht erkennbare Mängel werden innerhalb derselben Frist nach Entdeckung angezeigt. Ist die Lieferung erkennbar zur Weiterverarbeitung durch uns bestimmt, so beschränkt sich die Untersuchung auf eine Sichtprüfung, bei der Verarbeitung erkennbare Mängel werden binnen 15 Werktagen nach Beginn dieser Verarbeitung angezeigt.

  8. Sonstiges
    Der Lieferant wird Informationen, die er anlässlich der Verhandlungen, des Abschlusses und der Abwicklung von Verträgen von uns erhalten hat oder noch erhalten wird, strikt vertraulich behandeln, soweit er solche Informationen nicht nachweislich schon zuvor aus eigenem Wissen oder aus rechtmäßig öffentlich zugänglichen Quellen erlangt hatte.

    Wir sind zur Vertragsübertragung und zur Abtretung von Rechten aus dem Vertrag an mit uns verbundene Gesellschaften (§ 15 AktG) berechtigt, wobei wir für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung weiter haften. Im übrigen ist keine der Parteien berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag zu übertragen.

    Das Vertragsverhältnis ist durch diese Bedingungen und die Einzelheiten gem. Ziff. 3 vollständig beschrieben, ergänzende oder abweichende Regelungen oder Nebenbestimmungen bestehen nicht. Der Schriftform bedarf auch jede Vereinbarung zur Abbedingung einer der Schriftformerfordernisse dieser Bedingungen.

    Sollte eine der Regelung diese Bedingungen oder der Einzelheiten gem. Ziff. 3 unwirksam oder undurchführbar sein, so soll dies die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der verbleibenden Regelungen nicht berühren. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soll eine wirksame und durchführbare Regelung gelten, die soweit als rechtlich möglich den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung erfüllt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwa von den Parteien nicht erkannter Lücken, wobei wirtschaftlich dasjenige Ergebnis erreicht werden soll, welches die Parteien vereinbart hätten, hätten sie die Lücke erkannt.

    Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf. Ergänzend gelten die jeweils aktuellen Incoterms, soweit deren Begriffe verwendet werden. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Ort gemäß Ziff. 5, für unsere Zahlungen Tübingen. Tübingen, sowie nach unserer Wahl auch der Sitz des Lieferanten, ist Gerichtsstand.

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